Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf dem Weg in die Geburtsklinik am tt.mm.jjjj einen Autounfall erlitten und beide ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatten, mussten sie und ihre Familie ab dem 21. April 2005 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden (MIact. 110 f.). Am 7. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin erneut in einen Autounfall verwickelt (MI-act. 161).