Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.333 / ew / we ZEMIS [***] (E.2023.039) Art. 27 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- B._____, von Kosovo führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 7. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und mit ihrem Landsmann C._____ verheiratet. Am 24. Januar 1996 reiste sie im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem damals in der Schweiz aufenthalts- und heute niederlassungsberechtigten Ehemann in die Schweiz ein, wo ihr zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 17. Januar 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, letztmals kontrollbefristet bis zum 31. Januar 2024 (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 4, 24, 45, 62). Aus der Ehe gingen die Kinder D._____ (geb. tt.mm.jjjj), E._____ (geb. tt.mm.jjjj), F._____ (geb. tt.mm.jjjj) und G._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor, welche bis auf den inzwischen eingebürgerten ältesten Sohn wie ihre Eltern alle über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügen und in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf dem Weg in die Geburtsklinik am tt.mm.jjjj einen Autounfall erlitten und beide ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatten, mussten sie und ihre Familie ab dem 21. April 2005 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI- act. 110 f.). Am 7. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin erneut in einen Autounfall verwickelt (MI-act. 161). Während ihr von ihren behan- delnden Ärzten teilweise eine vollständige bzw. weitreichende Arbeitsunfä- higkeit attestiert wurde, stellte das Bundesgericht mit Urteil 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 (MI-act. 302 ff.) letztinstanzlich einen nicht rentenbe- rechtigenden Invaliditätsgrad von 30 % in angepasster Tätigkeit fest. Auf ein erneutes Leistungsbegehren trat die IV-Stelle am 13. Juni 2018 mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein (MI-act. 114 f.). Die bezogene Sozialhilfe summierte sich in der Folge auf über Fr. 600'000.00 (MI-act. 106), weshalb das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. April 2023 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wider- rief und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilte (Rückstufung; MI-act. 120 f., 130 f. 134 ff., 152 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. April 2023 liess die Beschwerde- führerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2023 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 143 ff.). -3- Am 7. September 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Der Einsprecherin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschä- digung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2023 liess die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 7. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die Niederlassungsbewilligung C zu belassen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin den Beizug der Vor- und IV-Akten sowie ihre Befragung als Partei. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2023 stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu und stellte einen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Akteneingang in Aussicht (act. 53 f.). Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Akten -4- ein und beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einsprache- entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 55). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 setzte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht unter Beilage eines entsprechenden Einsatzvertrags darüber in Kenntnis, dass sie aufgrund ausgezeichneter Arbeitsleistungen eine unbefristete Teilzeitstelle als Lagermitarbeiterin angetreten habe (act. 56 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Prozessbedürftigkeit aufforderungs- gemäss belegt und ihr aktuelles Sozialhilfebudget nachgereicht hatte, be- willigte das Verwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2024 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 59 ff., 91 f.). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe 10. Mai 2024) liess die Be- schwerdeführerin ihren neuen Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2024 sowie den Entscheid der Einwohnergemeinde Q._____ vom 25. März 2024 über die Einstellung der materiellen Hilfe per 31. Dezember 2023 einreichen (act. 93 ff.). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Vorinstanz mit instruk- tionsrichterlicher Verfügung vom 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 98 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. September 2023. Die Zuständigkeit des Verwal- -5- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliess- lich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die ge- troffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse ge- rechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Auf die seitens der Beschwerdeführerin offerierte Parteibefragung und den Beizug der IV-Akten kann im Sinn nachfolgender Erwägungen und in anti- zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, nachdem sich die entscheid- erheblichen Unterlagen bereits in den (vorinstanzlichen) Akten befinden und der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewil- ligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin begründe aufgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebe- zugs der Familie und ihrer ungenügenden Teilhabe am Wirtschaftsleben sowohl den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als auch den Rück- stufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. -6- Selbst wenn der Sozialhilfebezug vor Inkrafttreten der neurechtlichen Rück- stufungsbestimmungen per 1. Januar 2019 differenziert zu betrachten sei, habe die Beschwerdeführerin auch danach in massgeblicher Weise Sozialhilfe bezogen und könne weiterhin nicht mit einer Ablösung gerech- net werden. Ihr Sozialhilfebezug müsse ihr überdies vorgeworfen werden, nachdem sie gemäss den rechtskräftigen sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen zu 70 % arbeitsfähig und ihr aufgrund des Alters ihrer Kinder spätestens seit Dezember 2014 eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Dies zumal ihr ebenfalls seit 2004 nicht mehr erwerbstätige Ehemann sie bereits zuvor bei der (Klein-)Kinderbetreuung hätte unterstützen können. Es sei deshalb von einem sehr grossen öffentlichen Rückstufungsinteresse auszugehen, welches auch unter Berücksichtigung des langjährigen Auf- enthalts und Besitzes der Niederlassungsbewilligung die privaten Interes- sen an einer Nichtrückstufung deutlich überwiege. Die Rückstufung er- weise sich damit nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als ver- hältnismässig. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie unbestrittenermassen sämtliche Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a–c AIG vollumfänglich erfülle und sie bis zu ihrem un- verschuldeten Unfall im Februar 2004 immer einer Erwerbstätigkeit nach- gegangen sei. Entgegen der Einschätzung im IV-Verfahren sei sie danach jahrelang arbeitsunfähig und unvermittelbar sowie durch Erziehungsauf- gaben absorbiert gewesen. Der Sozialhilfebezug von durchschnittlich ca. Fr. 2'800.00 pro Monat (April 2005 bis August 2023) sei zu relativieren, da er den Existenzbedarf der ganzen sechsköpfigen Familie habe decken müssen. Sie habe behördliche Weisungen und Anordnungen stets befolgt und sich trotz ihrer Erziehungsaufgaben bereits im Jahr 2009 intensiv um Arbeit bemüht. Nach der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm im August 2023 habe sie am 25. September 2023 eine inzwischen unbe- fristete Teilzeitstelle als Lageristin angetreten und eine Ablösung von der Fürsorge erscheine absehbar. Es bestehe deshalb kein hinreichender Grund für den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die Rückstu- fung erscheine aufgrund ihrer ärztlich attestierten Erwerbseinschränkun- gen, ihres kooperativen Verhaltens, ihrer günstigen Prognose und ihres langjährigen Aufenthalts unverhältnismässig und kontraproduktiv. Mit Ein- gabe vom 8. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin schliesslich mitteilen, dass sie in der Zwischenzeit eine neue, besser bezahlte Arbeitsstelle habe antreten können, wodurch sie und ihre Familie seit dem 31. Dezember 2023 nicht mehr auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen angewiesen seien. -7- 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. -8- 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerde- führerin gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem ein Widerruf mit Weg- weisung von den Vorinstanzen weder erwogen noch angedroht wurde und derzeit unbestrittenermassen unverhältnismässig wäre. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- -9- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtigte deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andau- ert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheb- lichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integra- tionsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Be- einträchtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt. - 10 - Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungs- sicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). 4.3.3. 4.3.3.1. Die Beschwerdeführerin gibt an, aufgrund der physischen und psychischen Auswirkungen zweier Autounfälle (Unfälle vom tt.mm.jjjj und 7. Oktober 2011) bis vor kurzem weder arbeitsfähig noch vermittelbar gewesen zu sein. Sie verweist hierfür insbesondere auf die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten vom 30. April 2023, welcher ihr seit dem ersten Autounfall vom tt.mm.jjjj eine 100 %ige bzw. weitgehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer somatoformen Schmerzstörung, einer mittelgradigen Depression und einer Angststörung mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung attestiert (MI-act. 222 ff.). Weiter verweist sie auf ihre Betreuungspflichten gegenüber ihren vier Kindern, welche einer Erwerbsaufnahme ebenfalls entgegengestanden haben sollen. - 11 - 4.3.3.2. Die Beschwerdeführerin litt – gemäss einem im Zusammenhang mit ihrem ersten IV-Verfahren erstellten Gutachten der Klinik Barmelweid vom 16. Oktober 2006 – bereits vor ihrem ersten Unfall an physischen und psychischen Einschränkungen und war ab dem 1. April 2002 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig (act. 37; MI-act. 38, 42). Die von ihr vor- gebrachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind im behaupteten Um- fang jedoch weder aus den Akten ersichtlich noch glaubhaft: In einem nach dem ersten Unfall vom tt.mm.jjjj initiierten IV-Verfahren ging das Bundesgericht letztinstanzlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 2005 wieder über eine Restarbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von 70 % verfügen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013; MI-act. 302 ff.). Auch der zweite Unfall vom 7. Oktober 2011 führte zu keinen weiteren rentenbegründenden Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit: Gemäss zweier Berichte des Spitals Limmattal vom 9. Oktober 2011 wurden der Beschwerdeführerin nach ihrem zweiten Ver- kehrsunfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und eine Distorsion der Hals- wirbelsäule attestiert, weshalb sie vom 7. bis zum 21. Oktober 2011 kurz- zeitig zu 100 % krankgeschrieben wurde, ansonsten aber in gutem Allge- meinzustand aus dem Spital entlassen werden konnte (MI-act. 161 ff.). Auf ein erneutes Begehren um Zusprechung einer IV-Rente trat die SVA Aar- gau am 6. April 2018 mangels ausgewiesener Verschlechterung des Ge- sundheitszustands nicht ein, wobei weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % bzw. 17 % im Haushaltsbereich ausgegangen wurde (MI- act. 114 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Einschränkungen geltend macht, stützt sie sich auf die Einschätzung behandelnder Ärzte und ihres aktuellen Psychiaters und Psychotherapeuten ab, welche den verlässlicheren und gutachterlich abgestützten Feststellungen in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren widersprechen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1; 136 V 376, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Sodann ist ihre grundsätzliche (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht bloss in mehre- ren IV-Verfahren, sondern auch durch ihre jüngste Arbeitsaufnahme bestä- tigt worden, nachdem sie gemäss eigenen Angaben und den eingereichten Einsatzverträgen ab dem 25. September 2023 in einem Teilzeitpensum als Lageristin bei J._____ tätig war. Ihr Arbeitspensum betrug dabei gemäss den abgeschlossenen Einsatzverträgen jeweils 60 % (act. 32, 57), effektiv arbeitete die Beschwerdeführerin jedoch gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen und eigenen Angaben zufolge in einem 80 %-Pensum (act. 18, 67 ff.). Gemäss dem neuen Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2024 hat sie ihr Pensum ab dem 21. Februar 2024 sogar auf 100 % erhöht (act. 94). - 12 - Irrelevant ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführerin vom Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 17. Juni 2010 mangels Ver- mittlungsfähigkeit eine Arbeitslosenentschädigung verweigert wurde (MI- act. 347). Die entsprechende Einschätzung basierte nicht auf einer objekti- ven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Arbeitsfähig- keit anzweifelte und sich damit subjektiv ausser Stande sah, nach Arbeit zu suchen. Es ist somit festzuhalten, dass keiner der beiden Unfälle zu rentenbegrün- denden Einschränkungen führte und die Beschwerdeführerin zumindest in angepasster Tätigkeit ab dem Jahr 2005 weitgehend erwerbs- und arbeits- fähig war. Von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit konnte da- mit im vorinstanzlichen Verfahren keine Rede sein, nachdem in beiden IV- Verfahren von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wurde und auch die Vorinstanz lediglich eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang angenommen hatte (act. 8, Erw. II/6.2.4). Die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin seit Februar 2024 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (act. 94), vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. 4.3.3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und den SKOS-Richtlinien ist es dem hauptbetreuenden Elternteil bereits kurze Zeit nach der Geburt eines Kindes wieder zumutbar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, insbesondere wenn ein Teil der Kinderbetreuung auch durch den anderen Elternteil sichergestellt werden könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013, Erw. 5.4; BGE 121 III 441, Erw. 3b/aa). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, war der Beschwerde- führerin deshalb spätestens ab Dezember 2014 eine Erwerbsaufnahme zu- mutbar, nachdem ihr jüngstes Kind das dritte Lebensjahr zurückgelegt hatte und auch der erwerbslose Ehegatte bzw. Kindsvater Betreuungsauf- gaben hätte übernehmen können. Zudem ist gemäss den Feststellungen in den IV-Verfahren nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitlichen Beschwerden massgeblich in der Haushalts- führung und Kinderbetreuung eingeschränkt gewesen wäre. Die Beschwer- deführerin wurde damit zumindest in den letzten neuneinhalb Jahren auch nicht durch allfällige Kinderbetreuungsaufgaben an der Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit gehindert. 4.3.3.4. Die Beschwerdeführerin war und ist somit schon seit vielen Jahren objektiv in der Lage, einer weitgehend existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach- zugehen und im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen. - 13 - Trotz des grundsätzlich vorhandenen Erwerbspotenzials musste die Be- schwerdeführerin und ihre Familie von Februar 2005 bis Ende Dezember 2023 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Sozialhilfe- bezug der Familie ist hierbei auch nach Einführung der Rückstufungsmög- lichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG noch einmal erheblich angestiegen und erreicht sowohl insgesamt als auch unter Ausblendung der noch alt- rechtlich bezogenen Leistungen einen Umfang, bei welchem sogar aufent- haltsbeendende Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, weshalb erst recht von einer mangelhaften beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2020, S. 215, Erw. II/3.3.3). Die Beschwerdeführerin suchte lediglich Ende 2009 kurzzeitig eine Arbeits- stelle und partizipierte nach ihren Unfällen erst wieder ab Ende Au- gust 2023 an einem Arbeitsintegrationsprogramm (MI-act. 349 ff., 354, act. 26 ff.). Ernsthafte Arbeitsbemühungen setzten sodann erst im Ein- spracheverfahren und damit Jahre nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsmöglichkeit und unter dem Druck des drohenden bzw. erstin- stanzlich bereits verfügten Bewilligungswiderrufs ein. Die Beschwerdefüh- rerin nahm dabei bis vor Kurzem in einem nicht existenzsichernden Teil- zeitpensum am Erwerbsleben teil, konnte die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie jedoch schon vor der rückwirkend verfügten Ablösung erheblich re- duzieren. Da die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit Anfang des Jah- res nicht mehr sozialhilfeabhängig sind und der Lebensunterhalt der Fami- lie inzwischen vollständig durch Teilnahme der Beschwerdeführerin am Wirtschaftsleben finanziert wird, kann ihr zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) vorgeworfen werden, sie nehme nicht am Wirtschaftsleben teil. 4.3.4. Gemäss Verfügung der Gemeinde Q._____ vom 25. März 2024 betrug der Sozialhilfebezug per Ende März 2024 insgesamt rund Fr. 635'873.00 (act. 96). Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein hinreichend aktuelles und zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von erheblichem Gewicht besteht. Der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist damit erfüllt. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatz- weiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erweist sich damit als begründet. Inwieweit ihr dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug darüber hinaus auch noch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen könnte, kann offenbleiben, da eine Wegweisung der Beschwerdeführerin derzeit unbestrittenermassen nicht in Betracht zu ziehen ist. Weitere Rückstu- fungsgründe sind hingegen nicht ersichtlich, nachdem aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann - 14 - und die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin sogar explizit attestieren, dass sie die anderen drei Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG er- füllt (act. 5, Erw. II/4.1). 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdefüh- rerin zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind gegebenenfalls die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Inte- ressen gegeneinander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Es ist offenkundig, dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Vermin- derung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, die Beschwerdeführerin an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihr anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird. Die Beschwerdeführerin hat dafür zu sorgen, dass sie das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit zumutbar am Wirtschaftsleben teilnimmt, um sich und ihre Familie ganz oder zumindest teilweise von der Sozialhilfe loszu- lösen. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, eine An- stellung zu suchen und zu finden, hat sie mit dem Antritt einer inzwischen unbefristeten Vollzeitstelle gezeigt. 5.3. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ver- mochte die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ab Ende September 2023 massiv zu reduzieren. Gemäss der dargelegten Aktenlage ist sie derzeit in einem Arbeitspensum von 100 % erwerbstätig, was über der ihr im IV-Verfahren und auch von der Vorinstanz zugestan- denen Restarbeitsfähigkeit von 70 % liegt. Auch wenn die Familie künftig ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte, kann der Beschwerde- führerin inzwischen nicht mehr vorgeworfen werden, ihr Erwerbspotenzial unvollständig auszuschöpfen, nachdem davon auszugehen ist, dass die - 15 - Beschwerdeführerin erst in jüngster Zeit wieder ihre volle Erwerbsfähigkeit erlangte. Jedenfalls ist eine frühere Wiedererlangung der vollständigen Er- werbsfähigkeit weder in den beiden IV-Verfahren festgestellt worden noch in den nachfolgenden medizinischen Akten dokumentiert. Ebenso wenig kann ihr derzeit die Erwerbslosigkeit ihres Ehegatten vorge- worfen werden. Zwar muss sie sich grundsätzlich die eheliche Rollenver- teilung vorhalten lassen und kann es ihr deshalb zum Vorwurf gereichen, wenn ihr Ehegatte sein Erwerbspotenzial nicht ausschöpft (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3, mit Hinweisen). Jedoch sind aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten weder die genauen Hintergründe der Erwerbslosigkeit des Ehegatten ersichtlich noch lassen sich die Vorinstanzen hierzu vernehmen. Sodann leistet die Beschwerdeführerin zumindest derzeit im Rahmen ihrer Möglich- keiten ihren Anteil zur Familienfinanzierung. Die Beschwerdeführerin unternimmt damit derzeit das in ihrer Macht Stehende, um gemeinsam mit ihrer Familie von der Sozialhilfe unabhängig zu leben. Eine Rückstufung erweist sich deshalb aktuell nicht mehr als er- forderlich. Insbesondere liegt aufgrund der Arbeitsaufnahme im Septem- ber 2023 und der nunmehr fünfmonatigen Erzielung existenzsichernder Einkünfte auch nicht mehr der Verdacht nahe, dass die Arbeitsaufnahme bloss vorübergehend auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens er- folgte, ohne dass sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hätte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/7.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1, und in Bezug auf den auf- enthaltsbeendenden Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 327 mit weiteren Hinweisen). 5.4. Die Rückstufung der Bewilligung der Beschwerdeführerin ist damit als unverhältnismässig zu qualifizieren. 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels Notwendigkeit im heutigen Zeitpunkt von einer Rück- stufung abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Der Beschwerdefüh- rerin wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich (zusammen mit ihrem Ehemann) weiter nachhaltig um ihre wirtschaftliche Integration zu bemühen. Sie wird ausdrücklich auf Art. 63 Abs. 2 AIG aufmerksam ge- - 16 - macht, wonach eine erneute Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zu einer Rückstufung führen kann. Insbesondere wird von ihr erwartet, dass sie sich (zusammen mit ihrem Ehemann) weiterhin um einen existenzsichernden Erwerb und die Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials bemüht und, soweit möglich, um Rückzahlung ihrer Sozialhilfeschulden bemühen wird. Andern- falls müsste sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeeindruckt gelassen. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung der Beschwerdeführerin als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einsprache- entscheid vom 7. September 2023 aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Erw. 6 zu verwarnen und aufzu- fordern, den Lebensunterhalt ihrer Familie zusammen mit ihrem Ehemann selbständig zu bestreiten, ansonsten sie – grundsätzlich und in den Schran- ken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbe- willigung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rech- nen hat. III. 1. 1.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. Die Gesetzesformulierung ("in der Regel") erhellt, dass ausnahmsweise auch der obsiegenden Partei Kosten auferlegt werden können, namentlich nach dem Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen, z.B. wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven obsiegt (vgl. Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2019.328 vom 22. Januar 2020, Erw. III/1, WBE.2020.118 und 119 vom 18. Januar 2021, jeweils Erw. III/1, WBE.2020.243 vom 25. Februar 2021, Erw. III/1 und WBE.2021.72 vom 13. Dezember 2022, Erw. III/1). 1.2. Die Verhältnismässigkeitsabwägung hat sich vorliegend erst durch die nach dem Einspracheentscheid erfolgte Erwerbsaufnahme und der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe zu Gunsten der Beschwerdeführerin verschoben. Da die Beschwerde ohne die erst nach der vorinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Veränderungen ab- - 17 - zuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz Obsiegens in der Sache ausnahmsweise der Beschwerdeführerin aufzuer- legen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und die Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde ihr auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einge- setzt (act. 91). Dieser ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen. 2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwer- deführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150; Stand 1. Januar 2024) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschä- digung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat - 18 - der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren ein- zureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Ein- spracheentscheid vom 7. September 2023 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird unter Androhung des Widerrufs der Nieder- lassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 260.00, gesamthaft Fr. 1'460.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht und der Vorinstanz je eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. für das Einspracheverfahren ein- zureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 19 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William