In Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 1'500.00 bis - 11 - Fr. 6'000.00 (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).