Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rückerstattung durch ein Freizügigkeitsguthaben stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführerin ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wäre (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt.