vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III614, Erw.5). Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, das Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfe einzusetzen. Ihr Begehren kann angesichts der Problematik der Zumutbarkeit einer Rückerstattungspflicht und vor dem Hintergrund der intertemporalrechtlichen Frage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu gewähren. 3. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 4.