Die Beschwerdeführerin verlangt im Übrigen eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf den darin festgehaltenen Rückerstattungsbetrag (Beschwerde, S. 4). Dabei handelt es sich nicht um einen förmlichen Antrag; jedenfalls ist er nicht unter den Anträgen auf S. 1 der Beschwerde aufgeführt. Effektiv ist der Rückerstattungsbetrag auch nicht Bestandteil des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die erwähnte Korrektur müsste bei der Vorinstanz mittels Antrags auf Berichtigung verlangt werden. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).