6. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Verpflichtung zur Rückerstattung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Eine Verletzung von kantonalem Sozialhilferecht, wie es im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids galt, liegt ebenfalls nicht vor. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid nach Massgabe des anwendbaren Rechts nicht beanstanden, zumal keine Anhaltspunkte für Willkür oder Rechtsmissbrauch vorliegen -9- (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 ff.). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.