Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019, Erw. 6.2.1). Unter diesen Vorgaben und angesichts des sehr bescheidenen Alterskapitals erscheint es fraglich, ob die Rückerstattung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl. § 78 VRPG).