Zudem gilt es Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021, Erw. 7.4). Diesbezüglich wird im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln sein, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugzeitpunkt unter Beachtung einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse (vgl. zum Ganzen: BGE 113 III 10, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019, Erw.