Bei diesem Ergebnis wird knapp die Hälfte der Sozialhilfeschulden getilgt und es verbleiben der Beschwerdeführerin etwas über 10 % ihres Alterskapitals. Die Existenzsicherung der Beschwerdeführerin wird mit der vorbezogenen AHV-Rente und Ergänzungsleistungen gewährleistet. Insbesondere bestehen keine Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführerin (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 4). Insgesamt erscheint die verfügte Rückerstattung als zumutbar.