Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, per 1. April 2020 von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Ihr wurden gesamthaft Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 84'326.65 ausgerichtet. Ihr Freizügigkeitsguthaben betrug im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 39'099.25. Bei der Festsetzung der Rückerstattungspflicht wurde der Vermögensfreibetrag auf ihrem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 5'000.00 gemäss § 20 Abs. 2 SPV berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. "Rückerstattung", S. 2). Bei diesem Ergebnis wird knapp die Hälfte der Sozialhilfeschulden getilgt und es verbleiben der Beschwerdeführerin etwas über 10 % ihres Alterskapitals.