Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nach Massgabe der AHV-Rente sowie der Ergänzungsleistungen als erfüllt und demzufolge die umstrittene Rückzahlungspflicht als gerechtfertigt (angefochtener Entscheid, Erw. 5.1). Diese Auffassung erscheint korrekt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Ermessensunterschreitung oder eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen soll.