Gemäss der (impliziten) Beurteilung der Vorinstanz ist das Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist; weitere Aspekte sind nicht zu prüfen. Diese Auslegung lässt sich nicht beanstanden; die zentrale Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zumutbarkeit einer sozialhilferechtlichen Anordnung ist offensichtlich. -8-