Beim Kriterium der Zumutbarkeit, das § 20 Abs. 1 SPG für die Rückerstattung aufstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle überprüft (vgl. vorne Erw. I/4; zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 413 ff.).