Bereits unter dem alten Recht setzte eine Rückerstattungsverpflichtung voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert hatten, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden konnte (§ 20 Abs. 1 SPG). Diese Anforderungen gelten unverändert weiter. Gemäss § 21 Abs. 1 SPG klären die ausrichtenden Gemeinden periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheiden darüber, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt (vgl. § 21 Abs. 3 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [