Das Bundesgericht hat die entsprechende Praxis des Verwaltungsgerichts vollumfänglich geschützt (betreffend Vollstreckbarkeit vgl. hinten Erw. 5.4) und insbesondere deren Bundesrechtskonformität bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021). Entsprechend kann vorliegend auf die erwähnte Praxis abgestellt werden, zumal sie von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht ausdrücklich in Frage gestellt wird. 5.