Nach der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Praxis bestand mithin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids keine Grundlage, um in Bezug auf die Rückerstattung von materieller Hilfe zu differenzieren, worauf die -7- Vermögensbildung einer unterstützten Person beruhte. Dies galt auch für ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben. Gegenteilige Vorgaben liessen sich der Sozialhilfegesetzgebung nicht entnehmen.