Entsprechend hatte das Verwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die Sozialbehörden der Gemeinden unterstützte Personen zur Rückerstattung verpflichteten, wenn diese aufgrund ausbezahlter Freizügigkeitsguthaben über ausreichende Vermögenswerte verfügten und eine Rückerstattung zumutbar erschien. Es differenzierte jeweils nicht, worauf ein Vermögensanfall beruhte. Die betreffenden Gelder durften zur Rückerstattung herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, dass Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt worden waren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.4 vom 6. Mai 2021, Erw. II/4 ff. mit Hinweisen auf frühere Entscheide).