Vor dem Inkrafttreten von § 20 Abs. 2bis SPV am 1. Januar 2023 präsentierte sich die kantonale Rechtslage wie folgt: Weder das SPG noch die aSPV (Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [Stand 1. März 2020], aSPV [SAR 851.211]) sahen eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht vor, wenn hierfür ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben herangezogen wurden. Der Verordnungsgeber hatte von seiner Kompetenz, die Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Rückerstattung einzuschränken (§ 20 Abs. 2 SPG), noch keinen Gebrauch gemacht.