Im Zusammenhang mit der Vollstreckung verwies die Vorinstanz auf die beschränkte Pfändbarkeit gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). Der darin verankerte Schuldnerschutz werde erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens durch das Betreibungsamt geprüft. Für die Frage der Rückerstattungspflicht erachtete die Vorinstanz Art. 93 SchKG als nicht relevant.