Die Rückerstattungsverpflichtung (unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags) in der Höhe von Fr. 34'099.25 entspreche den gesetzlichen Anforderungen von § 20 SPG i.V.m. § 20 SPV. Die Rückerstattung erscheine in Bezug auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts zumutbar, da die Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt bereits Anspruch auf eine AHV- Rente sowie Ergänzungsleistungen gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung verwies die Vorinstanz auf die beschränkte Pfändbarkeit gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1).