Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Freizügigkeitsguthabens zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet werden durfte, bezieht sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_441/221 vom 24. November 2021. Danach würden Freizügigkeitsguthaben nach ihrer Auszahlung keinen Vorsorgeschutz mehr geniessen und seien damit frei verfügbar. Demzufolge könnten solche Mittel grundsätzlich auch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden. Die Rückerstattungsverpflichtung (unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags) in der Höhe von Fr. 34'099.25 entspreche den gesetzlichen Anforderungen von § 20 SPG i.V.m.