2. Die Vorinstanz beurteilte den Fall nach altem Recht und lehnte eine Rückwirkung des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 20 Abs. 2bis SPV ab. -5- Im Rahmen der Verordnungsrevision sei auf Übergangsbestimmungen verzichtet worden, weshalb die neue Regelung erst für Fälle ab dem 1. Januar 2023 Anwendung fände.