Die Beschwerdeführerin weise verschiedene gesundheitliche Probleme auf und sei daher aufgrund ihrer physischen Verfassung stark eingeschränkt. Die zusätzlichen finanziellen Probleme hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Leiden für zwei Jahre in der Klinik Königsfelden stationär habe behandelt werden müssen und bis heute psychisch labil sei. Beim Freizügigkeitsguthaben handle es sich um den einzigen Vermögenswert und somit um die finanzielle Absicherung der Beschwerdeführerin. Eine Rückerstattung würde zum Verlust ihres gesamten Altersguthabens führen und eine grosse Belastung für sie darstellen.