Unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts habe die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Rückerstattung zu Unrecht bejaht. Sie habe die finanzielle Situation sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Vorinstanzen hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt bzw. eine Ermessensunterschreitung begangen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Die Beschwerdeführerin weise verschiedene gesundheitliche Probleme auf und sei daher aufgrund ihrer physischen Verfassung stark eingeschränkt.