II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rückerstattungspflicht aufgrund des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens sei nach neuem Recht nicht mehr zulässig (§ 20 Abs. 2bis SPV [in Kraft seit 1. Januar 2023]). Die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltenden Bestimmungen seien nur massgebend, sofern die revidierte Regelung für die davon Betroffenen nicht günstiger sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die neuen Bestimmungen anzuwenden seien (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2). Unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts habe die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Rückerstattung zu Unrecht bejaht.