2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 4. September 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 99.00, gesamthaft Fr. 899.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -3- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: