Frau A._____ wird verpflichtet die Pensionskassengelder in der Höhe von CHF 34'099.25 innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Beschluss der Sozialkommission auf das Konto des Regionalen Sozialdienstes Q._____, IBAN: xxx, zu überweisen. B. 1. Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhob A._____, vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Zürich, mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonalen Sozialdienst mit den Anträgen: 1. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.