A._____ wurde am [...] 2020 62 Jahre alt. Aufgrund einer vorbezogenen AHV-Rente konnte sie von der Sozialhilfe abgelöst werden. Infolge der Frühpensionierung verfügte sie über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 39'099.25. 2. Die Sozialkommission Q._____ beschloss am 1. April 2021: 1. (…) 2. (…) 3. Rückerstattung Die bezogene und rückerstattungspflichtige materielle Hilfe von Frau A._____ beträgt per 01.04.2020 CHF 84'326.65.