Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.332 / SM / jb (BE.2021.068) Art. 2 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Sozialkommission Stadt Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 4. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. [...] 1958, wurde von der Gemeinde R._____ bzw. vom Regionalen Sozialdienst Q._____ vom 1. Januar 2014 bis 30. März 2020 materiell unterstützt. Die bezogene und rückerstattungspflichtige materielle Hilfe von A._____ betrug per 1. April 2020 Fr. 84'326.65. A._____ wurde am [...] 2020 62 Jahre alt. Aufgrund einer vorbezogenen AHV-Rente konnte sie von der Sozialhilfe abgelöst werden. Infolge der Frühpensionierung verfügte sie über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 39'099.25. 2. Die Sozialkommission Q._____ beschloss am 1. April 2021: 1. (…) 2. (…) 3. Rückerstattung Die bezogene und rückerstattungspflichtige materielle Hilfe von Frau A._____ beträgt per 01.04.2020 CHF 84'326.65. Frau A._____ wird verpflichtet die Pensionskassengelder in der Höhe von CHF 34'099.25 innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Beschluss der Sozialkommission auf das Konto des Regionalen Sozialdienstes Q._____, IBAN: xxx, zu überweisen. B. 1. Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhob A._____, vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Zürich, mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Be- schwerde beim Kantonalen Sozialdienst mit den Anträgen: 1. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 4. September 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 99.00, gesamthaft Fr. 899.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -3- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Rückerstattungsbetrag zu korrigieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 3. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen. 4. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin und der Vorinstanz. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Januar 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Sozialkommission Q._____ ist die erstinstanzlich zuständige Sozialbe- hörde für die Beschwerdeführerin. Ihre Zuständigkeit beruht auf einem Ge- meindevertrag zwischen der Stadt Q._____ und der Gemeinde R._____ (Gemeindevertrag vom 25. März 2019 und Leistungsvereinbarung vom 25. März 2019 [Akten der Gemeinde, Beilage 2 und 3]). Diese Form der Zusammenarbeit ist gesetzlich vorgesehen (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200] und § 72 ff. des Ge- setzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemein- degesetz, GG, SAR 171.100]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfügun- gen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departe- ment Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der So- zialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beur- teilung vorliegender Beschwerde zuständig. -4- 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdefüh- rerin zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet ist. Dadurch ist sie beschwert und damit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rückerstattungspflicht auf- grund des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens sei nach neuem Recht nicht mehr zulässig (§ 20 Abs. 2bis SPV [in Kraft seit 1. Januar 2023]). Die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltenden Bestimmungen seien nur massgebend, sofern die revidierte Regelung für die davon Be- troffenen nicht günstiger sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die neuen Bestimmungen anzuwenden seien (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 2). Unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts habe die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Rückerstattung zu Unrecht be- jaht. Sie habe die finanzielle Situation sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Vorinstanzen hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt bzw. eine Ermessensunter- schreitung begangen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Die Be- schwerdeführerin weise verschiedene gesundheitliche Probleme auf und sei daher aufgrund ihrer physischen Verfassung stark eingeschränkt. Die zusätzlichen finanziellen Probleme hätten dazu geführt, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund psychischer Leiden für zwei Jahre in der Klinik Königsfelden stationär habe behandelt werden müssen und bis heute psy- chisch labil sei. Beim Freizügigkeitsguthaben handle es sich um den einzi- gen Vermögenswert und somit um die finanzielle Absicherung der Be- schwerdeführerin. Eine Rückerstattung würde zum Verlust ihres gesamten Altersguthabens führen und eine grosse Belastung für sie darstellen. 2. Die Vorinstanz beurteilte den Fall nach altem Recht und lehnte eine Rück- wirkung des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 20 Abs. 2bis SPV ab. -5- Im Rahmen der Verordnungsrevision sei auf Übergangsbestimmungen ver- zichtet worden, weshalb die neue Regelung erst für Fälle ab dem 1. Ja- nuar 2023 Anwendung fände. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Freizügigkeitsguthabens zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflich- tet werden durfte, bezieht sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesge- richts 8C_441/221 vom 24. November 2021. Danach würden Freizügig- keitsguthaben nach ihrer Auszahlung keinen Vorsorgeschutz mehr genies- sen und seien damit frei verfügbar. Demzufolge könnten solche Mittel grundsätzlich auch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden. Die Rückerstattungsverpflichtung (unter Berücksichtigung des Vermögens- freibetrags) in der Höhe von Fr. 34'099.25 entspreche den gesetzlichen An- forderungen von § 20 SPG i.V.m. § 20 SPV. Die Rückerstattung erscheine in Bezug auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts zumutbar, da die Be- schwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt bereits Anspruch auf eine AHV- Rente sowie Ergänzungsleistungen gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung verwies die Vorinstanz auf die beschränkte Pfändbarkeit gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). Der darin verankerte Schuldner- schutz werde erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens durch das Betrei- bungsamt geprüft. Für die Frage der Rückerstattungspflicht erachtete die Vorinstanz Art. 93 SchKG als nicht relevant. 3. Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde datiert vom 1. April 2021. Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die Rückerstattung von Sozialhilfeschul- den andere Voraussetzungen: Nach § 20 Abs. 2bis SPV darf ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Auf übergangsrechtliche Bestimmungen wurde im Rahmen der Revision der SPV verzichtet. Beim Fehlen einer Übergangs- ordnung gelten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwi- ckelten intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (BGE 127 II 209, Erw. 2b). Später eingetretene Rechtsänderungen sind beim Fehlen einer Übergangsordnung im Grund- satz nicht zu berücksichtigen, weshalb die neue gesetzliche Grundlage grundsätzlich erst für Fälle ab dem 1. Januar 2023 zum Tragen kommt. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt an- gewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts ver- wirklicht hat (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 268). Nach der Praxis ist die echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, sofern sie sich belastend auswirkt (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 560). Eine begünstigende Rückwirkung, -6- d.h. wenn die Rückwirkung für den Privaten Vorteile bringt, wird demgegen- über unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287a; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561). Aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Erlasse darf aber nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung geschlossen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287e; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das neue Recht auf ihren Fall angewendet werden müsse, weil dies für sie günstiger ausfallen würde, kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde ist mit Datum vom 1. April 2021 ergangen und der relevante Sachverhalt hat sich abschliessend vor Inkrafttreten der Verordnungsrevision per 1. Ja- nuar 2023 ereignet. Eine Rückwirkung neuen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechts ist (anders als im Fall, der dem von der Beschwerde- führerin herangezogenen BGE 127 II 209 zugrunde liegt) gesetzlich nicht vorgesehen und überdies aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen. 4. Vor dem Inkrafttreten von § 20 Abs. 2bis SPV am 1. Januar 2023 präsen- tierte sich die kantonale Rechtslage wie folgt: Weder das SPG noch die aSPV (Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [Stand 1. März 2020], aSPV [SAR 851.211]) sahen eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht vor, wenn hierfür ausbe- zahlte Freizügigkeitsguthaben herangezogen wurden. Der Verordnungsge- ber hatte von seiner Kompetenz, die Voraussetzungen der sozialhilferecht- lichen Rückerstattung einzuschränken (§ 20 Abs. 2 SPG), noch keinen Ge- brauch gemacht. Entsprechend hatte das Verwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die Sozialbehörden der Gemeinden unterstützte Personen zur Rückerstattung verpflichteten, wenn diese aufgrund ausbezahlter Freizügigkeitsguthaben über ausreichende Vermögenswerte verfügten und eine Rückerstattung zumutbar erschien. Es differenzierte jeweils nicht, worauf ein Vermögens- anfall beruhte. Die betreffenden Gelder durften zur Rückerstattung heran- gezogen werden, und zwar unabhängig davon, dass Freizügigkeitsgutha- ben ausbezahlt worden waren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.4 vom 6. Mai 2021, Erw. II/4 ff. mit Hinweisen auf frühere Ent- scheide). Nach der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Praxis bestand mithin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids keine Grundlage, um in Bezug auf die Rückerstattung von materieller Hilfe zu differenzieren, worauf die -7- Vermögensbildung einer unterstützten Person beruhte. Dies galt auch für ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben. Gegenteilige Vorgaben liessen sich der Sozialhilfegesetzgebung nicht entnehmen. Das Bundesgericht hat die entsprechende Praxis des Verwaltungsgerichts vollumfänglich geschützt (betreffend Vollstreckbarkeit vgl. hinten Erw. 5.4) und insbesondere deren Bundesrechtskonformität bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021). Entsprechend kann vorliegend auf die erwähnte Praxis abgestellt werden, zumal sie von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht ausdrücklich in Frage gestellt wird. 5. Bereits unter dem alten Recht setzte eine Rückerstattungsverpflichtung voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert hatten, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden konnte (§ 20 Abs. 1 SPG). Diese Anforderungen gelten unverändert weiter. Gemäss § 21 Abs. 1 SPG klären die ausrichtenden Gemeinden periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheiden darüber, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt (vgl. § 21 Abs. 3 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vor- handen ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 237). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV). Nachfolgend ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, das Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung einzusetzen (§ 20 Abs. 1 SPG): Beim Kriterium der Zumutbarkeit, das § 20 Abs. 1 SPG für die Rückerstat- tung aufstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, des- sen Anwendung das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle überprüft (vgl. vorne Erw. I/4; zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 413 ff.). Gemäss der (impliziten) Beurteilung der Vorinstanz ist das Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleis- tet ist; weitere Aspekte sind nicht zu prüfen. Diese Auslegung lässt sich nicht beanstanden; die zentrale Bedeutung der Sicherung des Lebensun- terhaltes für die Zumutbarkeit einer sozialhilferechtlichen Anordnung ist of- fensichtlich. -8- Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz den Lebensunterhalt der Be- schwerdeführerin nach Massgabe der AHV-Rente sowie der Ergänzungs- leistungen als erfüllt und demzufolge die umstrittene Rückzahlungspflicht als gerechtfertigt (angefochtener Entscheid, Erw. 5.1). Diese Auffassung erscheint korrekt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Ermessens- unterschreitung oder eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen soll. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, per 1. April 2020 von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Ihr wurden gesamthaft Sozialhilfeleistun- gen in der Höhe von Fr. 84'326.65 ausgerichtet. Ihr Freizügigkeitsguthaben betrug im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 39'099.25. Bei der Festsetzung der Rückerstattungspflicht wurde der Vermögensfreibetrag auf ihrem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 5'000.00 gemäss § 20 Abs. 2 SPV berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. "Rücker- stattung", S. 2). Bei diesem Ergebnis wird knapp die Hälfte der Sozialhil- feschulden getilgt und es verbleiben der Beschwerdeführerin etwas über 10 % ihres Alterskapitals. Die Existenzsicherung der Beschwerdeführerin wird mit der vorbezogenen AHV-Rente und Ergänzungsleistungen gewähr- leistet. Insbesondere bestehen keine Auswirkungen auf die Gesundheits- versorgung der Beschwerdeführerin (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 4). Insgesamt erscheint die verfügte Rückerstattung als zumutbar. Zudem gilt es Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021, Erw. 7.4). Diesbe- züglich wird im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln sein, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugzeitpunkt unter Beachtung einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse (vgl. zum Ganzen: BGE 113 III 10, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019, Erw. 6.2.1). Unter diesen Vorgaben und angesichts des sehr bescheidenen Alterskapitals erscheint es fraglich, ob die Rücker- stattung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl. § 78 VRPG). 6. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Verpflichtung zur Rückerstattung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Eine Verletzung von kantonalem Sozialhilferecht, wie es im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent- scheids galt, liegt ebenfalls nicht vor. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid nach Massgabe des anwendbaren Rechts nicht beanstanden, zumal keine Anhaltspunkte für Willkür oder Rechtsmissbrauch vorliegen -9- (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 ff.). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verlangt im Übrigen eine Korrektur des vorinstanz- lichen Entscheids in Bezug auf den darin festgehaltenen Rückerstattungs- betrag (Beschwerde, S. 4). Dabei handelt es sich nicht um einen förmlichen Antrag; jedenfalls ist er nicht unter den Anträgen auf S. 1 der Beschwerde aufgeführt. Effektiv ist der Rückerstattungsbetrag auch nicht Bestandteil des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die erwähnte Korrektur müsste bei der Vorinstanz mittels Antrags auf Berichtigung verlangt wer- den. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer - 10 - vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III614, Erw.5). Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, das Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfe einzusetzen. Ihr Begehren kann ange- sichts der Problematik der Zumutbarkeit einer Rückerstattungspflicht und vor dem Hintergrund der intertemporalrechtlichen Frage nicht als aussichts- los bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu ge- währen. 3. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschul- det (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 4. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung kann einer Partei eine un- entgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehö- rigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rückerstattung durch ein Freizügigkeitsgutha- ben stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführerin ohne Rechts- beistand überfordert gewesen wäre (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Tobias Hobi zu bewilli- gen. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermö- gensrechtliche Streitigkeiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191). Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschädigung (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts auch §§ 8a-8c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die für Zivilsachen gel- tenden Streitwerte abzustellen, zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen). In Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 1'500.00 bis - 11 - Fr. 6'000.00 (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag fest- gesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist im Anwaltsregister verzeichnet und für die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich tä- tig. Der Streitwert beträgt Fr. 34'099.25. Die geltend gemachte Entschädi- gung von Fr. 1'775.30 erweist sich ohne Weiteres als gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Tobias Hobi bewilligt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 1'390.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'775.30 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Sozialkommission Stadt Q._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an die Obergerichtskasse - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler