4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 31. August 2023 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).