Entscheidend ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im November 2022 bei beiden Ehegatten noch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung vorlag. Ob sich ihr Gesundheitszustand seither gebessert hat, ist unerheblich, da in zeitlicher Hinsicht der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist und sich beide Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nachweislich in einer schweren psychischen Ausnahmesituation befanden (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2).