Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten nach dem Tod seines Sohnes zu 100 % arbeitsunfähig war. Die vorliegenden Arztzeugnisse bestätigen eine vollständige Krankschreibung vom 26. Juli bis zum 9. Oktober 2022 sowie eine anschliessende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (50 %) bis Mitte Januar 2023 (vgl. MI2-act. 109, 111 f.). Diese Umstände verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit vorübergehenden psychischen Schwierigkeiten, sondern mit einer längerfristigen Beeinträchtigung zu kämpfen hatte.