2.3.2.1.3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nachvollziehbar dargelegt, dass der plötzliche und unerwartete Tod des gemeinsamen Sohnes im Juli 2022 bei beiden Ehegatten eine tiefe psychische Krise ausgelöst hat. Diese erhebliche Belastung wird hinreichend durch ärztliche Zeugnisse belegt, die zwar keine detaillierten psychiatrischen Diagnosen enthalten, aber dennoch eindeutig dokumentieren, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war und Antidepressiva einnehmen musste. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten nach dem Tod seines Sohnes zu 100 % arbeitsunfähig war.