Im Gegensatz zum Kindernachzug ist bei einem Ehegattennachzug die nachzuziehende Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Regel volljährig oder, von seltenen Ausnahmekonstellationen abgesehen, zumindest nicht mehr schulpflichtig (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 27 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG;