Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug des Ehegatten ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten: