Bei einem nachträglichen Nachzug eines Ehegatten kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn dieser im Heimatland noch eine Ausbildung abschliessen, eine berufliche Karriere verfolgen oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten wahrnehmen musste (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.2).