Ist die Einreise der nachziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG).