2.1.2. Der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit dem 15. Januar 2003 verheiratet und wollen in der Schweiz dauerhaft zusammenwohnen. Mit der 4 ½-Zimmerwohnung in W._____, welche der Beschwerdeführer ausweislich der Akten gemeinsam mit zwei anderen Personen bewohnt (MI2-act. 9, 23), ist auch eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 AIG für den bei einem Nachzug der Ehefrau resultierenden 4-Personenhaushalt vorhanden (Entscheid des Verwaltungsgerichts -7-