d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen müssen, gilt, dass diese zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt gleichzeitig erfüllt sein müssen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2).