Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben dar; dieser sei jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Ablehnung des Familiennachzugs gerechtfertigt (act. 6 f.). -6-