3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 9 ff.):