B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 ersuchte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das MIKA zunächst um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 2. Juni 2023 (MI2-act. 80 ff.). Gleichzeitig erhob er mit Ein- -3- gabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI2-act. 89 ff.). Nachdem das MIKA mit Schreiben vom 4. Juli 2023 auf das Wiedererwägungsgesuch formlos nicht eingetreten war, erliess die Vorinstanz am 31. August 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.