In der Folge teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Aufenthalt, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2023 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen versäumter Nachzugsfrist und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzulehnen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI2-act. 56 ff.). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. Februar 2023 Stellung (MI2-act. 60 ff.). Am 2. Juni 2023 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und verweigerte dieser die Wohnsitznahme in der Schweiz (MI2-act. 69 ff.).