Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.331 / ew / we ZEMIS [***] (E.2023.062) Art. 64 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 31. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: Der Beschwerdeführer (geb. tt.mm.jjjj, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 3. Mai 1997 in die Schweiz ein und war ab dem 15. Oktober 2013 im Besitz der Niederlassungsbewilligung des Kantons V._____. Im Juli 2014 wurde ihm im Rahmen des Kantonswechsels die Niederlas- sungsbewilligung im Kanton Aargau erteilt, welche zuletzt bis zum 31. Ok- tober 2028 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer [MI1-act.] 1, 3, 7, 11, 16, 20). Am 15. Januar 2003 heiratete der Beschwerdeführer im heutigen Kosovo B._____ (heute C._____; geb. tt.mm.jjjj; kosovarische Staatsangehörige; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C._____ [MI2- act.] 13). Aus dieser Beziehung gingen die gemeinsamen Söhne E._____ (geb. tt.mm.jjjj) und D._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor, die bei der Kindsmutter im Kosovo verblieben (MI2-act. 93). Am tt.mm.jjjj verstarb D._____ im Alter von 25 Jahren bei einem Verkehrsunfall im Rahmen eines Rettungseinsatzes im Kosovo (MI2-act. 60, 167). Am 14. November 2022 stellte der Beschwerdeführer bei den Einwohner- diensten der Gemeinde W._____ ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau (MI2-act. 7 ff.). Mit Gesuchsformular vom 22. November 2022 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft in Pristina die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zum Zwecke des Familiennachzugs (MI2- act. 36 ff.). In der Folge teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Aufenthalt, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2023 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen versäumter Nachzugsfrist und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzulehnen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI2-act. 56 ff.). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. Februar 2023 Stellung (MI2-act. 60 ff.). Am 2. Juni 2023 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugs- gesuchs des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und verweigerte dieser die Wohnsitznahme in der Schweiz (MI2-act. 69 ff.). B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 ersuchte der inzwischen anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer das MIKA zunächst um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 2. Juni 2023 (MI2-act. 80 ff.). Gleichzeitig erhob er mit Ein- -3- gabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI2-act. 89 ff.). Nachdem das MIKA mit Schreiben vom 4. Juli 2023 auf das Wiedererwä- gungsgesuch formlos nicht eingetreten war, erliess die Vorinstanz am 31. August 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Er- wägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 9 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechts- diensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 31. Au- gust 2023 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zugunsten C._____ zu bewilligen und dieser eine Aufenthaltsbewilligung auszustel- len. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 eine weitere Eingabe ein (act. 27 ff.), welche samt Beilagen mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 37 f.). Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungs- gemäss die Akten ein, hielt am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 39). Mit Verfügung vom 6. November 2023 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- nahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 40 f.). -4- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungs- gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kri- terien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) be- rücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die gesetzliche Nachzugsfrist für den Nachzug der Ehefrau des Beschwer- deführers verpasst sei und ein nachträglicher Familiennachzug mangels wichtiger familiärer Gründe für diese nicht bewilligt werden könne. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass angesichts des Schicksalsschlages durch den Verlust des gemeinsamen jüngeren Sohnes zwar bei beiden Ehegatten von einer tiefen Trauer und einer entsprechenden psychischen Beeinträchtigung auszugehen sei. Eine konkrete schwere psychische Er- krankung, welche die Anwesenheit der Ehegattin in der Schweiz zur ge- genseitigen Pflege und Unterstützung erforderlich machen würde, lasse sich den eingereichten Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält die Vorinstanz weiter fest, dass die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht von einer solchen Schwere seien, dass sie für die Annahme eines wichtigen familiären Grundes genügten. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, näher darzulegen, inwiefern seine Ehefrau die notwendige emo- tionale Unterstützung und psychische Genesung nicht durch andere Ver- wandte oder medizinische Institutionen im Kosovo erhalten könne. Die bereits begonnene Behandlung ihrer depressiven Verstimmung könne im Kosovo fortgesetzt werden, wobei die Bedingungen für sie dort im Hinblick auf die Sprachprobleme möglicherweise sogar besser seien. Auch der äl- tere gemeinsame Sohn könne ihr im Rahmen seiner Möglichkeiten weiter- hin unterstützend und sinnstiftend beistehen. Demgegenüber würde die Ehefrau bei einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen, das ihr in dieser schwierigen Situation sicherlich auch Halt gebe. Zudem wäre sie in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwie- rigkeiten konfrontiert, zumal sie die Sprache nicht spreche und mit den hie- sigen Gepflogenheiten nicht vertraut sei, da sie den Beschwerdeführer in all den Jahren in der Schweiz nicht besucht habe. Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass kosovarische Staatsangehörige ab dem 1. Januar 2024 vereinfacht in den Schengenraum einreisen können und es dem Be- schwerdeführer zudem freistehe, während der Ferien zur gegenseitigen Unterstützung der Familie in den Kosovo zu reisen (act. 6). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familien- nachzugs des Beschwerdeführers stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben dar; dieser sei jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Ablehnung des Familiennachzugs gerechtfertigt (act. 6 f.). -6- 1.2. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde, dass er das Nach- zugsgesuch für seine Ehefrau verspätet eingereicht hat, macht aber gel- tend, dass wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familien- nachzug vorlägen. Diese sieht er (wie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren) in der Veränderung der Familienkonstellation und der daraus resultie- renden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und desjenigen seiner Ehefrau. Da das jüngste Kind der Ehegatten auf tragische Weise verstorben sei, sich beide Ehegatten deshalb in einer tiefen Krise befänden und ihnen nur das Zusammenleben einen Lichtblick und Hoffnung für die Zukunft geben könne, liege ein wichtiger familiärer Grund für den verspä- teten Familiennachzug vor (act. 13 ff.). Im Übrigen sei der Nachzug der Ehefrau auch gestützt auf Art. 8 EMRK zu bewilligen, zumal keine öffentli- chen Interessen ersichtlich seien, die den mit einer Verweigerung einher- gehenden Eingriff in das Familienleben rechtfertigen würden (act. 15 ff.). 2. 2.1. 2.1.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhan- den ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen müssen, gilt, dass diese zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt gleichzeitig erfüllt sein müssen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 2.1.2. Der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit dem 15. Januar 2003 verheiratet und wollen in der Schweiz dauerhaft zusammenwohnen. Mit der 4 ½-Zimmerwohnung in W._____, welche der Beschwerdeführer ausweislich der Akten gemeinsam mit zwei anderen Personen bewohnt (MI2-act. 9, 23), ist auch eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 AIG für den bei einem Nachzug der Ehefrau resultierenden 4-Personenhaushalt vorhanden (Entscheid des Verwaltungsgerichts -7- WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/2.1.3). Damit sind die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG grundsätzlich erfüllt, was durch die Vorinstanz im Übrigen explizit bestätigt wurde (act. 3). 2.2. 2.2.1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten gestützt auf Art. 43 AIG müssen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung an die nachziehende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ist die Einreise der nach- ziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienver- hältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht einge- halten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vor- liegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Hinsichtlich Fristberechnung und Fristwahrung kommen gemäss verwal- tungsgerichtlicher Praxis die Vorschriften der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) analog zur Anwen- dung (eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2). 2.2.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies umso weniger, als das Verpassen der Nachzugsfrist vom Beschwerdeführer aus- drücklich anerkannt wird (act. 13). Damit ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) greift den Begriff der wichtigen familiären Gründe auf und führt aus, dass solche vorliegen, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Damit präzisiert der Verordnungsgeber zwar den Begriff der wichtigen fa- miliären Gründe beim nachträglichen Kindernachzug, lässt aber den nach- träglichen Ehegattennachzug ausser Acht. Bei Letzterem kann selbstre- dend nicht das Kindswohl für die Bejahung wichtiger familiärer Gründe aus- schlaggebend sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.273 -8- vom 29. Januar 2024, Erw. II/3.3.1.1 mit Hinweis). Auch in der einschlä- gigen Rechtsprechung und Lehre hat hinsichtlich des Ehegattennachzugs der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe bislang keine scharfen Konturen erfahren (so auch Urteile des Bundesgerichts 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019, Erw. 6.1, 2C_323/2018 vom 21. Septem- ber 2018, Erw. 8.2.1, und 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3 mit Hinweisen; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 17 zu Art. 47 AIG). Jedenfalls bedarf es – analog zum Nachzug von Kindern – auch hier einer gesamthaften Wür- digung der relevanten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2) und soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines nachträglichen Familien- nachzugs die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.2). 2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Nachzug des Ehegatten vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennach- zug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Ent- wicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Ver- fahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzu- heissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Dieselben Überlegungen gel- ten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (z.B. Wohnung oder finanzielle Mittel) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.1.1). Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch für den Ehegatten ist mit an- deren Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwi- schen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3). -9- 2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Bei einem nachträglichen Nachzug eines Ehegatten kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn dieser im Heimatland noch eine Ausbildung ab- schliessen, eine berufliche Karriere verfolgen oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten wahrnehmen musste (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.2). Zudem kann insbesondere auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse einen nachträglichen Ehegattennachzug rechtfertigen, etwa wenn bei einem (beispielsweise al- tersbedingt) betreuungsbedürftigen Ehegatten die Betreuungssituation wegfällt und es im Heimatland an einer adäquaten Betreuungsalternative fehlt, oder wenn sich der Gesundheitszustand des Ehegatten verschlech- tert und im Heimatland keine adäquate Behandlung möglich ist. Umgekehrt kann ein nachträglicher Ehegattennachzug aber auch deshalb offensicht- lich geboten erscheinen, weil sich die Situation des nachziehenden Ehe- gatten in der Schweiz – namentlich in gesundheitlicher Hinsicht – dergestalt verschlechtert, dass dieser der Unterstützung des nachzuziehenden, bis- lang im Ausland lebenden Ehegatten bedarf (vgl. dazu BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2; siehe auch Pra 110 (2021) Nr. 36). Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. 2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum ande- ren verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bil- det indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im kon- kreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig und als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. ein überwiegendes öf- fentliches Interesse an der Verweigerung besteht. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. - 10 - Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahme- regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen – dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Um- stände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennach- zugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrach- tung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Fa- miliennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu über- wiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvoll- ziehbare Umstände glaubhaft gemacht, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Weg- fallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Feh- len einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunter- halt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung, sondern ist – ähn- lich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familien- nachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE aus- zugehen. - 11 - Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraus- setzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug des Ehegatten ist mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten: 2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompro- miss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bun- desgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei Ersterem migrationsregulatorische und bei Letzterem integrati- onspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Gel- tung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20; heute AIG] auch für Ehe- gatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Im Gegensatz zum Kindernachzug ist bei einem Ehegattennachzug die nachzuziehende Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Regel volljährig oder, von seltenen Ausnahmekonstellationen abgesehen, zumin- dest nicht mehr schulpflichtig (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 27 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Anders als beim Kindernachzug be- steht somit kein verallgemeinerungsfähiger Zusammenhang zwischen dem Alter und dem Integrationspotential des nachzuziehenden Ehegatten, wel- cher es erlauben würde, die im Nachzugsfall zu erwartenden Integrations- - 12 - schwierigkeiten objektiviert zu bemessen. Eine Höher- oder Tieferveran- schlagung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung des nachträg- lichen Familiennachzugs aufgrund des konkreten Alters des nachzuziehen- den Ehegatten im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nach- zugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen, ist daher regelhaft nicht angezeigt. 2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zu- sammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahre- lang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungs- gemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. 2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). 2.3.2. 2.3.2.1. 2.3.2.1.1. Als möglicher wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG kommt im vorliegenden Fall die durch den Tod des jüngsten Sohnes aus- gelöste Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes beider - 13 - Ehegatten in Betracht (siehe vorne Erw. II/2.3.1.3). Entscheidend ist, ob diese Verschlechterung so erheblich ist, dass sie den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt. Dabei ist zu beachten, dass eine zu restriktive Annahme wichtiger familiärer Gründe zu einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK führen kann (vgl. MARTINA CARONI, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 34 zu Art. 47). Die Anforderungen an die gesund- heitliche Beeinträchtigung dürfen daher nicht derart hoch angesetzt werden, dass eine nahezu vollständige Pflegebedürftigkeit oder Bett- lägerigkeit vorausgesetzt wird. 2.3.2.1.2. Die Vorinstanz bemängelt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen genügten nicht, um das Vorliegen einer konkreten schweren psychischen Erkrankung nachzu- weisen, welche die Anwesenheit beider Ehegatten in der Schweiz zwin- gend erfordere. Hierzu ist festzuhalten, dass zwar keine umfassenden me- dizinischen Gutachten eingereicht wurden, die eine detaillierte psychiatri- sche Diagnose im engeren Sinne bestätigen. Dies ist jedoch auch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus den eingereichten Unterlagen und den konkreten Umständen des Einzelfalles auf einen er- heblichen Betreuungsbedarf geschlossen werden kann. 2.3.2.1.3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nachvollziehbar dargelegt, dass der plötzliche und unerwartete Tod des gemeinsamen Sohnes im Juli 2022 bei beiden Ehegatten eine tiefe psychische Krise ausgelöst hat. Diese erhebliche Belastung wird hinreichend durch ärztliche Zeugnisse belegt, die zwar keine detaillierten psychiatrischen Diagnosen enthalten, aber den- noch eindeutig dokumentieren, dass der Beschwerdeführer über einen län- geren Zeitraum arbeitsunfähig war und Antidepressiva einnehmen musste. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten nach dem Tod seines Sohnes zu 100 % arbeitsunfähig war. Die vorliegen- den Arztzeugnisse bestätigen eine vollständige Krankschreibung vom 26. Juli bis zum 9. Oktober 2022 sowie eine anschliessende einge- schränkte Arbeitsfähigkeit (50 %) bis Mitte Januar 2023 (vgl. MI2-act. 109, 111 f.). Diese Umstände verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit vorübergehenden psychischen Schwierigkeiten, sondern mit einer längerfristigen Beeinträchtigung zu kämpfen hatte. Im Bericht der behan- delnden Psychiaterin vom 22. Februar 2023 wird insbesondere aus thera- peutischer Sicht die Unterstützung durch die Ehefrau dringend empfohlen, um den Heilungsprozess sowie die langfristige Sicherung der Arbeitsfähig- keit und der psychischen Stabilität des Beschwerdeführers zu gewährleis- ten (MI2-act. 61 f.). - 14 - 2.3.2.1.4. Der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls durch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung gekennzeichnet. Der ärztliche Bericht vom 6. Oktober 2023 dokumentiert ausgeprägte Angstzu- stände, Schlaflosigkeit, Nervosität, Zittern am ganzen Körper, körperliche Trägheit und Appetitlosigkeit – alles Symptome, die in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem Verlust des Sohnes gebracht werden. Der behan- delnde Psychiater empfahl daher dringend eine Zusammenführung der Eheleute, um den psychischen Zustand der Ehefrau zu stabilisieren und einer weiteren Verschlechterung vorzubeugen (act. 35 f.). Diese ärztlichen Empfehlungen stellen ein gewichtiges Indiz für die Hilfsbedürftigkeit dar und zeigen auf, dass die Unterstützung des Ehepartners für die Trauerbe- wältigung von zentraler Bedeutung ist. 2.3.2.1.5. Die Verzögerung bei der Einreichung des Nachzugsgesuchs erklärt sich – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – durch die Trauer und die emotionale Belastung der Eheleute nach dem Tod ihres Sohnes. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst Zeit brauchte, um diesen Schicksalsschlag zu verarbeiten. Entscheidend ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im November 2022 bei beiden Ehegat- ten noch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung vorlag. Ob sich ihr Gesundheitszustand seither gebessert hat, ist unerheblich, da in zeitlicher Hinsicht der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist und sich beide Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nachweislich in einer schweren psy- chischen Ausnahmesituation befanden (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2). 2.3.2.1.6. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes beider Ehegatten vorlag. Die psychische Belastung war für beide so gravierend, dass der Familiennachzug der Ehefrau auch aus medizini- scher Sicht als notwendig erachtet wurde, um eine weitere Verschlechte- rung des Gesundheitszustands zu verhindern. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE erfüllt. Das verspätete Nachzugsgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers ist daher zu bewilligen. Damit erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für den Familiennachzug seiner Ehefrau auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG berufen kann und die Beschwerde demnach gutzuheissen ist. - 15 - 3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungs- verfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent- scheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländi- sche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juni 2024], Ziff. 1.3.1, S. 24 f.). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche gemäss Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG einen entsprechenden Anspruch hat, der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewil- ligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz vom 31. August 2023 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Ehefrau des Be- schwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 16 - Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädi- gung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 31. August 2023 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Be- schwerdeführers, C._____, mit dem Antrag auf Zustimmung zu un- terbreiten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 17 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William