3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 132.00, gesamthaft Fr. 532.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. -8- 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten