3. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vorne Erw. 2) kann der Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Vertretung nicht gewährt werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen.