III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Gestützt auf § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) wird eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 400.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.