Unabhängig von der Beurteilung des Gesuchs von B._____ um Bevorschussung des Mündigenunterhalts ist die Beschwerdeführerin seit der Volljährigkeit ihres Sohnes nicht mehr dessen gesetzliche Vertreterin und hat daher grundsätzlich keinen Anspruch mehr darauf, dass ihr Unterhaltsbeiträge zugunsten ihres Sohnes bevorschusst werden. Somit haben der Gemeinderat Q._____ sowie die Beschwerdestelle SPG mit Entscheid vom 20. Februar 2023 bzw. 25. August 2023 jegliche Ansprüche der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Unterhaltsbeiträge an B._____ bevorschusst werden, zu Recht verneint. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.