II. 1. Die Beschwerdeführerin vertritt sinngemäss die Ansicht, dass sie ab Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes kein Recht mehr auf den Bezug der Unterhaltsbeiträge und mithin auf Bevorschussung derselben habe. Vielmehr stünden die entsprechenden Ansprüche ihrem Sohn selber zu. Tatsächlich sei aber ein entsprechendes Gesuch des Sohns vom Gemeinderat abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe die Vorinstanz ebenfalls abgewiesen. Aktuell sei diesbezüglich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig.